St. Sebastianus Schützenbruderschaft Hoengen 1756 e.V.
Glaube  Sitte  Heimat

Satzung der St.Sebastianus Schützenbruderschaft Hoengen 1756 e.V.


§ 1


Der Verein trägt den Namen " St.Sebastianus Schützenbruderschaft 1756 e.V. Hoengen" mit Sitz in Alsdorf Hoengen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabebordnung.

§ 2


Wesen, Aufgaben und Zweck
Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1756 e.V. Hoengen, im folgenden Schützenbruderschaft genannt, ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. mit Sitz in Köln bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen schützenbruderschaften für "Glaube, Sitte,Heimat" stellen sich die Mitglieder der Schützenbruderschaften folende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch:

  • aktive religiöse Lebensführung
  • Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
  • Werke christlicher Nächstenliebe

2. Schutz der Sitte:

  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
  • Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
  • Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherschung durch den Schießsport nach dem Grundsatz: "Nur in einem gesunden Körper lebt ein gesunder Geist".
  • Ausbildung und Erziehung der Jugend nach demWahlspruch "Glaube, Sitte, Heimat".

 

 

 


3. Liebe zur Heimat durch:

 


  • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn.
  • tätige Nachbarschafthilfe
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.

4.   Nichtkatholische Christen bzw. Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die

      Bruderschaft  grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.


§ 3

Gemeinnützigkeit
  • Der Verein ist selbstlos tätig, erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen dieselbe.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  • Mitglied Können Männer und Frauen werden, die unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit dem Statut des Bundes zu bekennen.
  • Das Gesuch um Aufnahme ist an den Brudermeister zu richten, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen. Mitglied werden können Personen vom ersten Lebensjahr an.
  • Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zu christlicher Lebensführung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu bezahlen.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
  • Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindetens 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus und ist bis zur Rechtswirksamkeit vom Amt zu suspendieren.
  • Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§ 5


Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen möglichst rege zu beteiligen. Äußerungen gegenüber Nichtmitgliedern , die das Vereinsleben negativ darstellen, haben zu unterbleiben. An den kirchlichen Veranstlatungen der Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes berechtigte Mitglied hat das Recht auf den Majestätenschuß, Schützinnen schießen für die Damenkönigin, Schützen schießen für den König.

§ 6


Jungschützen

Jungen und Mädchen von 6 bis 18 Jahren können in einer Jungschützenabteilung zusammengefaßt werden, deren Rechte und Pflichten sich nach den Satzungen der Bruderschaft richten. Diese Jungen und Mädchen zahlen einen Teiljahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Diese Jugendlichen haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Führungskräfte bei den Jungschützen können auch über das 18.Lebensjahr hinaus ein Amt innerhalb der Jugendgruppe ausüben. Jungschützen können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Mit Vollendung des 18.Lebensjahres werden die Jugendlichen vollberechtigte Mitglieder der Bruderschaft und sind von diesem Zeitpunkt an voll beitragspflichtig.